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Janine Schnyder-Schönmann | ||
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055 293 33 11 | ||
Verwertungsbegehren
Die Verwertung von gepfändeten Vermögenswerten erfolgt ausschliesslich auf ein fristgerecht gestelltes Begehren des Gläubigers. Bei verfügten Einkommenspfändungen ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.
Verwertungsfristen
Bei gepfändeten beweglichen Vermögensstücken sowie Forderungen und anderen Rechten kann das Verwertungsbegehren frühestens ein Monat und spätestens ein Jahr seit Pfändungsvollzug gestellt werden.
Bei gepfändeten Grundstücken kann die Verwertung frühestens 6 Monate und spätestens 2 Jahre seit der Pfändung, bzw. der Zustellung des Zahlungsbefehls auf Grundpfandverwertung, verlangt werden.
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