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Janine Schnyder-Schönmann | ||
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Eigentumsvorbehaltsregister
Der Veräusserer und der Erwerber können gemeinsam durch Vertrag vereinbaren, dass das Eigentum einer Sache erst bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Erwerber übergeht. Damit diese Vereinbarung auch gegen Dritte wirksam ist, muss diese im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden.
Der Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister ist mit einem mündlichen oder schriftlichen Begehren beim zuständigen Betreibungsamt zu beantragen.
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