Wappen Rieden
RIEDEN

Kürzlich geänderte Seiten

    LogIn


    Bearbeitung von Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren

    Betreibungsamt

    Kontaktperson

    Janine Schnyder-Schönmann

    055 293 33 11


    Betreibungsbegehren

    Die Betreibung ist mit einem mündlichen oder schriftlichen Begehren beim zuständigen Betreibungsamt einzuleiten. Ein allfälliger Kostenvorschuss ist auf das PC-Konto 90-15603-6 zu leisten, ansonsten wird für die Betreibungsgebühren eine Kostenrechnung erstellt.

     

    Die Gebühr für die Ausstellung des Zahlungsbefehls beträgt:

     

    Forderung /

    Franken         

               

                             

       Gebühr /

     Franken

    bis

                  100.00

           7.00

    über

               100.00

       bis

                  500.00

         20.00

    über

               500.00

       bis

               1'000.00

         40.00

    über

            1'000.00

       bis

             10'000.00

         60.00

    über

          10'000.00

       bis

           100'000.00

         90.00

    über

        100'000.00

       bis

        1'000'000.00

       190.00

    über

     1'000'000.00 

       400.00

     

    Zu den oben genannten Gebühren kommen Porto- und Protokollierungskosten von insgesamt Fr. 10.00 dazu.

     

    Nach Eingang des Begehrens erstellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, welcher anschliessend dem Schuldner zugestellt wird.

     

     

    Rechtsvorschlag und dessen Beseitigung

    Falls der Schuldner die Forderung bestreitet, hat er die Möglichkeit einen Rechtsvorschlag zu machen. Dieser ist innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls anzubringen. Anschliessend muss der Gläubiger diesen Rechtsvorschlag beseitigen, entweder auf dem ordentlichen Prozessweg (Zivilprozessverfahren), durch provisorische oder definitive Rechtsöffnung (betreibungsrechtliches Verfahren).

     

    Falls keine Schriftstücke vorliegen, welche die Forderung bekräftigen, (z.B. nur Rechnungen, Bestellformulare, etc.), muss der Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg, d.h. mit einer Zivilklage an den Vermittler, beseitigt werden.

     

    Falls die Forderung jedoch auf einer schriftlichen Schuldanerkennung beruht, kann die Beseitigung durch provisorische Rechtsöffnung erfolgen. Durch definitive Rechtsöffnung können lediglich Rechtsvorschläge beseitigt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einer vor Gericht abgegebenen Schuldanerkennung beruht. Zuständig für die provisorische und die definitive Rechtsöffnung ist das Kreisgericht Gaster-See, Bahnhofstrasse 4, in 8730 Uznach (Tel. 055 285 91 30 / Fax 055 285 91 49).

     

    Der Rechtsöffnungsentscheid inklusive der Rechtskraftbescheinigung (im Original) ist dem Fortsetzungsbegehren beizulegen.

     

     

    Fortsetzungsbegehren

    Die Betreibung ist mit einem mündlichen oder schriftlichen Begehren beim zuständigen Betreibungsamt fortzusetzen. Das Fortsetzungsbegehren kann frühestens 20 Tage und spätestens 1 Jahr seit der Zustellung des rechtskräftigen Zahlungsbefehls (an den Schuldner) gestellt werden. Es ist kein Kostenvorschuss zu leisten, die Gebühren werden mittels Kostenrechnung erhoben.

     

    Allfällige Beilagen:

    Original Zahlungsbefehl, falls dieser nicht durch das Betreibungsamt Gommiswald-Rieden-Ernetschwil ausgestellt wurde.

    Original Verlustschein, welcher die betriebene Forderung betrifft.


    zurück zu: Betreibungsamt