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    Arrest- und Retentionsvollzüge

    Betreibungsamt

    Kontaktperson

    Janine Schnyder-Schönmann

    055 293 33 11


    Arrest

    Unter einem Arrest versteht man die sofortige amtliche Beschlagnahmung von Vermögenswerten, damit diese bei einer späteren Pfändung oder einem Konkursverfahren noch vorhanden sind.

     

    Wenn ein Arrestgrund vorliegt, kann der Gläubiger ein Arrestbegehren an den Arrestrichter, Bahnhofstr. 4, in 8730 Uznach, stellen. Falls der Arrest durch den Richter bewilligt wird, stellt dieser einen Arrestbefehl aus. Dieser Arrestbefehl wird anschliessend durch das Betreibungsamt vollzogen.

     

     

    Retention

    Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen besitzen ein spezielles Pfandrecht (Retentionsrecht) an den Gegenständen des Schuldners, welche sich in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten befinden.

     

    Das Retentionsrecht ist mit einem mündlichen oder schriftlichen Begehren beim zuständigen Betreibungsamt geltend zu machen.


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